AGB
AGB PVplus GmbH
Allgemeine Geschäftsbedingungen der PVplus GmbH
Fassung: März 2026
Allgemeines
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB”) gelten für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Geschäfte, Erklärungen sowie sonstigen rechtsverbindlichen Vereinbarungen zwischen der PVplus GmbH (im Folgenden „PVplus”) und deren Geschäftspartnern (im Folgenden „Kunden”), insbesondere die Planung, Installation und den Verkauf von technischen Lösungen zur Dekarbonisierung (im Folgenden „Dekarbonisierungslösung”). Alle Angebote der PVplus erfolgen auf Basis dieser AGB.
1.2 Der Kunde erkennt an, dass PVplus sämtlichen von diesen AGB abweichenden Regelungen in Dokumenten des Kunden widerspricht. Abweichende AGB des Kunden werden von PVplus nicht anerkannt, es sei denn, PVplus hat deren Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
1.3 Soweit in diesen AGB Regelungen enthalten sind, die von zwingenden Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) abweichen, gelten diese Regelungen nicht für Verbraucher im Sinne des KSchG.
Vertragsabschluss
2.1 Angebote der PVplus werden ausschließlich schriftlich oder auf dem Wege der elektronischen Datenübertragung als PDF-Datei erteilt und sind unverbindlich und freibleibend.
2.2 Ein Vertrag gilt erst als abgeschlossen, sobald PVplus nach Erhalt des unterfertigten Angebots eine schriftliche Auftragsbestätigung übermittelt hat. PVplus ist zur Ablehnung des Vertragsangebots auch ohne Angabe von Gründen berechtigt und behält sich Preisänderungen sowie die Korrektur von Irrtümern bei der Preisgestaltung vor.
2.3 Ist das Angebot der PVplus als bindend bezeichnet, jedoch keine Bindungsfrist angegeben, so ist PVplus 30 Tage ab Ausstellung des Angebots gebunden.
2.4 Ohne Zustimmung der PVplus dürfen Angebote weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden.
2.5 Die Rechtswirksamkeit jedes Vertrags ist bis zum Vorliegen aller erforderlichen behördlichen Genehmigungen in rechtskräftiger Form sowie der erforderlichen bauseitigen Unterlagen aufschiebend bedingt.
Erstellung von Kostenvoranschlägen
3.1 PVplus erstellt auf Wunsch Kostenvoranschläge. Die Erstellung von Kostenvoranschlägen ist entgeltlich.
3.2 Kommt kein Vertragsabschluss zustande, stellt PVplus für die Erstellung des Kostenvoranschlags 10 % des Auftragswertes in Rechnung, sofern nicht im Einzelfall eine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.
3.3 Für Verbraucher im Sinne des KSchG gilt diese Regelung nur, wenn sie vor Erstellung des Kostenvoranschlags ausdrücklich auf die Entgeltlichkeit hingewiesen wurden.
Preise
4.1 Die Preise ergeben sich aus dem Leistungsverzeichnis sowie den Angeboten der PVplus.
4.2 Die Preise gelten einschließlich der Planung und Errichtung der Dekarbonisierungslösungen, jedoch zuzüglich Umsatzsteuer und sonstiger allfälliger Steuern und Abgaben.
4.3 Ist ein Angebot der PVplus als bindend bezeichnet, gelten die darin enthaltenen Preise nur für die genannte Bindungsdauer.
Leistung
5.1 PVplus wird für den Kunden eine oder mehrere Dekarbonisierungslösungen auf der im Angebot oder dem Leistungsverzeichnis näher bezeichneten Liegenschaft planen, verkaufen und errichten.
5.2 Der Kunde erwirbt die Dekarbonisierungslösungen zum Zweck, den erzeugten Strom selbst zu verbrauchen, allfälligen Überschussstrom in das öffentliche Netz einzuspeisen und die Anlagen selbst zu betreiben.
5.3 Ist der Kunde nicht selbst Eigentümer der Liegenschaft, ist er verpflichtet, eine schriftliche Bestätigung des Liegenschaftseigentümers beizubringen, die ihn zur Errichtung der Dekarbonisierungslösung berechtigt. Vertragliche Regelungen zwischen dem Kunden und dem Liegenschaftseigentümer sind nicht Bestandteil dieses Vertrages.
5.4 Die technischen Details zur Dekarbonisierungslösung und dem entsprechenden Zubehör sowie die Dimensionierung ergeben sich aus dem Angebot und/oder dem Leistungsverzeichnis.
5.5 Die Wartung der Dekarbonisierungslösungen ist nicht Vertragsgegenstand und bedarf einer gesonderten Vereinbarung.
5.6 PVplus bietet freibleibend an, die Abwicklung und Koordination von etwaigen Förderansuchen zu übernehmen. Aus dieser Serviceleistung entsteht kein Anspruch auf den Erhalt einer Förderung. PVplus übernimmt keine Verantwortung für die Zuteilung einer Förderung. Der Erhalt einer Förderung ist keine aufschiebende Bedingung des Vertrags.
Planung und Errichtung der Dekarbonisierungslösungen
6.1 PVplus wird die Dekarbonisierungslösungen samt allem erforderlichen Zubehör gemäß dem Angebot und/oder dem Leistungsverzeichnis so errichten und anschließen, dass der Kaufgegenstand betriebsbereit und frei von Lasten jeder Art ab dem Tag der Übergabe in das Eigentum des Kunden übergeht.
6.2 Geringfügige Änderungen der Anlagengröße werden im Verlauf der Umsetzung mit weisungsbefugten Ansprechpersonen des Kunden abgestimmt und schriftlich festgehalten. Sie gelten nicht als Änderung des Vertragsgegenstandes und werden aliquot im Rahmen der Schlussrechnung verrechnet.
6.3 Die Installation erfolgt nach Vereinbarung mit dem Kunden, frühestens jedoch nach Vorliegen aller für die Errichtung erforderlichen Unterlagen.
6.4 Wenn durch höhere Gewalt (insbesondere Krieg, Unruhen, Streik, Aussperrungen, Naturkatastrophen, Feuer, Epidemien, Pandemien, behördliche Maßnahmen oder ähnliche Umstände) vertragliche Pflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erfüllt werden können, ruhen die betroffenen Vertragspflichten bis zur Beseitigung der Hindernisse und deren Folgen.
6.5 PVplus wird den Kaufgegenstand entsprechend den rechtlichen und technischen Vorschriften herstellen, insbesondere unter Einhaltung der RL 2014/30/EU über die elektromagnetische Verträglichkeit (EMV-Richtlinie) in der jeweils gültigen Fassung.
6.6 PVplus ist berechtigt, sämtliche Arbeiten durch behördlich konzessionierte Gewerbetreibende unter Einhaltung der jeweils geltenden Vorschriften durchführen zu lassen.
6.7 Sämtliche für die Errichtung und den Betrieb der Dekarbonisierungslösungen erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen (z.B. Bauanzeige, Baubewilligungen) sind vom Kunden einzuholen, sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde. Sämtliche notwendigen Baumaßnahmen, die aufgrund von behördlichen Auflagen vorgeschrieben werden und über das Angebot hinausgehen, sind auf Risiko und Kosten des Kunden herzustellen.
Mitwirkungspflichten des Kunden
7.1 Der Kunde haftet nicht für eine bestimmte Eignung der Baulichkeit, erklärt jedoch, dass ihm keine Umstände bekannt sind, die eine Errichtung oder einen Betrieb der Dekarbonisierungslösung ausschließen würden.
7.2 Der Kunde hat vor Beginn der Errichtung durch Vorlage geeigneter Unterlagen die statische Tragfähigkeit der durch den Kaufgegenstand belasteten Gebäudeteile (insbesondere des Daches) nachzuweisen.
7.3 Der Kunde ist verpflichtet, in allfälligen Behördenverfahren, die im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb der Dekarbonisierungslösung stehen, die als Liegenschaftseigentümer bzw. als Betreiber erforderlichen Zustimmungserklärungen abzugeben und allfällige liegenschafts- und/oder gebäudebezogene Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
7.4 Der Kunde räumt PVplus das unentgeltliche Zugangsrecht ein, die Liegenschaft zu Zwecken der Vertragserfüllung zu betreten. Dies erfolgt durch von PVplus beauftragte Personen zu den üblichen Geschäftszeiten nach vorheriger rechtzeitiger Anmeldung. Dies inkludiert auch das Recht, zur Baulichkeit zuzufahren und im Bereich der Liegenschaft kurzzeitig zu parken.
Übergabe
8.1 Nach Abschluss der Errichtung wird im Rahmen einer gemeinsamen Abnahmebegehung durch PVplus oder einen berechtigten Dritten und den Kunden ein Prüfprotokoll erstellt und unterfertigt.
8.2 Das Prüfprotokoll wird dem Kunden im Anschluss an die Inbetriebnahme mit allen erforderlichen Unterlagen (schriftlich, elektronisch oder persönlich) übermittelt.
8.3 Als Stichtag für den Übergang sämtlicher Rechte und Pflichten, insbesondere des Eigentumsrechts und der Gefahrtragung, wird der Tag der Abnahmebegehung und Erstellung des Prüfprotokolls festgelegt.
Zahlungsbedingungen
9.1 Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind sämtliche von PVplus erbrachten Leistungen und Lieferungen ohne jeglichen Abzug sofort nach Rechnungslegung zur Zahlung fällig.
9.2 Eine Zahlungsforderung der PVplus gilt als anerkannt, wenn der Kunde Rechnungen nicht innerhalb von 14 Tagen ab Zugang schriftlich widerspricht.
9.3 Die Aufrechnung mit offenen Forderungen gegenüber PVplus sowie die Einbehaltung von Zahlungen aufgrund behaupteter, aber von PVplus nicht anerkannter Forderungen ist ausgeschlossen. Für Verbraucher gilt diese Einschränkung nur im Rahmen der gesetzlichen Zulässigkeit.
9.4 Der Kunde verpflichtet sich, für eine reibungslose Zahlungsabwicklung zu sorgen und bei Bankeinzugszahlung für entsprechende Kontodeckung zu sorgen. Etwaige mit der Zahlungsabwicklung verbundene Spesen trägt der Kunde.
9.5 Für Geschäftskunden werden die Rechte nach § 1052 ABGB zur Zurückbehaltung der Leistung ausgeschlossen. Diese Bestimmung gilt nicht für Verbraucher.
9.6 Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten bzw. Arbeitsschritte umfassen, ist PVplus berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung eine entsprechende Rechnung zu legen.
9.7 Bei Sonderreparaturen sowie Sonderanfertigungen ist eine Anzahlung in Höhe von mindestens 40 % des Auftragswertes bei Auftragserteilung zu leisten.
9.8 PVplus ist berechtigt, die vertraglich vereinbarten Entgelte anzupassen, wenn Änderungen im Ausmaß von zumindest 5 % hinsichtlich (a) der Lohnkosten durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarungen oder (b) anderer zur Leistungserbringung notwendiger Kostenfaktoren wie Materialkosten eingetreten sind. Die Anpassung erfolgt in dem Ausmaß, in dem sich die tatsächlichen Herstellungskosten geändert haben, sofern sich PVplus nicht in Verzug befindet.
9.9 Im Falle eines Zahlungsverzuges ist PVplus berechtigt, den noch aushaftenden Gesamtbetrag sofort fällig zu stellen, wenn der Kunde mit einer Monatsrate seit mindestens vier Wochen in Rückstand ist und den Rückstand trotz Androhung der vorzeitigen Auflösung und Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen nicht bezahlt.
9.10 Für aushaftende Beträge werden Verzugszinsen in Höhe von 10 % p.a. berechnet. Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Verzugszinsen (derzeit 4 % p.a.).
9.11 Der Kunde verpflichtet sich, im Falle eines Zahlungsverzuges sämtliche Mahn- und Inkassospesen sowie durch anwaltliche Vertretung entstandene Kosten zu ersetzen. Pro Mahnung werden Spesen in Höhe von mindestens € 40,– berechnet, sofern PVplus nicht höhere Kosten nachweist. Für Verbraucher gelten die gesetzlich zulässigen Mahnkosten.
Eigentumsvorbehalt
10.1 PVplus behält sich das Eigentum an den Dekarbonisierungslösungen samt Zubehör bis zur vollständigen Zahlung des Gesamtbetrages vor.
10.2 Im Falle einer Zahlungsvereinbarung hat der Kunde den Kaufgegenstand bis zum Erlöschen der Restpreisforderung pfleglich zu behandeln, zu warten und instand zu halten sowie auf eigene Kosten zu versichern.
10.3 Die Dekarbonisierungslösungen samt Zubehör stellen trotz fester Verbindung mit dem Gebäude einen selbständigen Bestandteil dar, der jederzeit ohne wesentliche Verletzung der Substanz abmontiert werden kann.
10.4 Gerät der Kunde trotz Nachfrist von mehr als 14 Tagen in Verzug und tritt PVplus deshalb vom Vertrag zurück, ist PVplus berechtigt, die Dekarbonisierungslösung vom Kunden herauszuverlangen und auf dessen Kosten abzubauen. Dieser Rücktritt erfolgt unbeschadet des Anspruchs auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung.
10.5 Der Kunde ist verpflichtet, PVplus schriftlich über eine geplante Veräußerung sowie von einer Klage- oder Exekutionsführung gegen die Liegenschaft oder die Dekarbonisierungslösung innerhalb von sieben Werktagen nach Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftsatzes zu verständigen.
10.6 Die Weiterveräußerung des Vertragsgegenstandes ist dem Kunden untersagt, bis der Gesamtkaufpreis vollständig an PVplus bezahlt wurde.
Gewährleistung
11.1 Der Kunde wird den Kaufgegenstand nach Fertigstellung begutachten und Mängel, fehlende Unterlagen oder sonstige Abweichungen gegenüber PVplus binnen angemessener Frist, spätestens innerhalb von 14 Tagen ab Inbetriebnahme unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels anzeigen.
11.2 Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen.
11.3 Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Ware als genehmigt. Für Geschäftskunden ist die Geltendmachung von Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen in diesen Fällen ausgeschlossen. Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
11.4 Ist sowohl Verbesserung als auch Austausch möglich, obliegt es PVplus zu entscheiden, ob dem Gewährleistungsanspruch durch Austausch oder Verbesserung nachgekommen wird.
11.5 Für Geschäftskunden gilt eine Gewährleistungsfrist von 12 Monaten ab Übergabe. Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen (derzeit 24 Monate).
11.6 Nach Übergabe des Kaufgegenstandes obliegen dem Kunden sämtliche Wartungs-, Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten und die damit verbundenen Kosten.
Garantie
12.1 Für einzelne Anlagenteile bestehen Garantien und Gewährleistungspflichten der Hersteller. Diese Rechte werden mit dem Tag der Übergabe an den Kunden übertragen bzw. abgetreten und die entsprechenden Unterlagen ausgehändigt.
12.2 PVplus wird den Kunden, sofern erforderlich, bei der Durchsetzung dieser Rechte unterstützen.
Haftung
13.1 PVplus haftet nur für Schäden, sofern Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden können.
13.2 Für Geschäftskunden gilt: Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, Folgeschäden, reine Vermögensschäden, Ansprüche Dritter sowie entgangenen Gewinn, Produktionsausfall und Betriebsunterbrechung ist ausgeschlossen.
13.3 Für Verbraucher gelten diese Haftungsbeschränkungen nur im Rahmen der gesetzlichen Zulässigkeit. Insbesondere bleibt die Haftung für Personenschäden sowie für Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten unberührt.
13.4 Im Falle des Verkaufs von gebrauchten Geräten beschränkt sich die Haftung auf den tatsächlich geleisteten Kaufpreis.
Schlussbestimmungen
14.1 Der Kunde ermächtigt ausschließlich PVplus, die vertragsgegenständliche Maßnahme zur Gänze zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß Bundes-Energieeffizienzgesetz (EEffG) selbst zur Anrechnung zu bringen oder diese Anrechenbarkeit auf einen Dritten gemäß EEffG weiter zu übertragen. Der Kunde bestätigt, dass diese Berechtigung zum Zeitpunkt der Unterfertigung noch keinem Dritten übertragen wurde.
14.2 Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Sämtliche Erklärungen der Parteien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Vereinbarung, vom Erfordernis der Schriftform abzugehen. Die Parteien stimmen zu, dass der Vertrag mit einer elektronischen oder handgeschriebenen Signatur autorisiert werden kann.
14.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages rechtsunwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Vertragspunkte rechtswirksam. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen soll eine Regelung gelten, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck am nächsten kommt.
14.4 Auf diesen Vertrag ist ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts anwendbar.
14.5 Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist das sachlich zuständige Gericht am Sitz der PVplus. Diese Gerichtsstandvereinbarung gilt nicht für Verbraucher im Sinne des KSchG. Für diese gilt § 14 KSchG.
14.6 Änderungen dieser AGB können von PVplus vorgenommen werden und sind auch für bestehende Vertragsverhältnisse wirksam, sofern die Änderungen keine wesentlichen Vertragspflichten des Kunden betreffen und dem Kunden eine angemessene Frist zur Kenntnisnahme eingeräumt wird. Die jeweils gültigen AGB werden auf der Website der PVplus veröffentlicht.
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